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PPWR-Anforderungen nach Anhang VII

Anhang VII listet auf, was eine technische Akte für Verpackungen enthalten muss: eine allgemeine Beschreibung, den Verwendungszweck, die Materialien und Bestandteile, Konstruktions- und Fertigungsangaben, Ergebnisse zu Stoffbeschränkungen, Nachweise zu Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil sowie die angewandten Normen.

Zwei dieser Elemente lassen sich für die meisten Verpackungen noch nicht abschließen, weil die Methoden dahinter nicht erlassen sind — und das ist ein vertretbarer Zustand, keine Lücke, sofern er als solcher benannt wird. Nicht vertretbar ist ein Platzhalter: Nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d ist eine unrichtige technische Akte für sich allein ahndbar, eine plausibel wirkende Zahl ist also schlimmer als eine ehrliche Leerstelle. Die Plattform verfolgt jedes Element bis zur Bewertung zurück, die es erzeugt hat, damit Akte und Nachweise nicht auseinanderlaufen.

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