PPWR für Erzeuger außerhalb der EU
Gelangt Verpackung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke auf den EU-Markt, macht Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a Sie zum Erzeuger, mit der technischen Dokumentation nach Anhang VII und der Erklärung nach Anhang VIII in Ihrer Verantwortung — unabhängig davon, wo Sie niedergelassen sind.
Zum Hersteller macht es Sie nicht. Diese Rolle gehört demjenigen, der die Verpackung innerhalb eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellt, sodass Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung in aller Regel Ihrem EU-Importeur zufallen. Sie können nach Artikel 17 schriftlich einen Bevollmächtigten benennen; das Mandat kann die Aufbewahrung von Unterlagen und den Verkehr mit Behörden umfassen — das Erstellen der technischen Dokumentation und die Pflichten aus Artikel 15 Absatz 1 bleiben bei Ihnen und lassen sich nicht delegieren. Und setzt Ihr Importeur seine eigene Marke auf die Verpackung, überträgt Artikel 21 die Erzeugerpflichten auf ihn — ein Gespräch, das man besser vor einer Kontrolle führt als während einer.
