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PPWR-Verpackungskennzeichnung

Artikel 12 verlangt ein harmonisiertes Kennzeichen zur Materialzusammensetzung, ein Mehrwegkennzeichen mit Datenträger und eine Rezyklatkennzeichnung. Keines der drei hat einen bestimmten Beginn, weil alle an überfälligen Durchführungsrechtsakten hängen.

Die Rechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 waren zum 12. August 2026 fällig und gelten nicht als erlassen. Eine Folge wird leicht übersehen: Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a gilt die Altkennzeichnung der Richtlinie 94/62/EG bis 30 Monate nach dem Rechtsakt zu Artikel 12 Absatz 6 fort — steht dieser aus, hat die alte Kennzeichnungsregelung überhaupt kein berechenbares Ende. Die Plattform zeigt für jeden Punkt „nicht vor“ und benennt den Rechtsakt, auf den alles wartet, statt auf ein rechtlich nicht festgelegtes Datum herunterzuzählen.

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