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Die PPWR ersetzt die Richtlinie 94/62/EG

Die Richtlinie 94/62/EG wurde am 12. August 2026 aufgehoben, als die PPWR anwendbar wurde. Die Aufhebung ist nicht vollständig: Artikel 70 Absatz 1 hält mehrere Vorschriften nach eigenen Fristen am Leben, und eine davon hat kein berechenbares Ende.

Die Altkennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie gilt bis 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zu Artikel 12 Absatz 6 fort. Dieser war zum 12. August 2026 fällig und ist nicht erlassen, sodass die alte Kennzeichnungsregelung unbefristet weiterläuft. Andere Fortgeltungen enden zu festen Terminen: Teile der Artikel 5, 6 und 6a laufen Ende 2028 aus, der größte Teil des Artikels 12 mit ihnen, und die Entscheidung 97/129/EG wird am 12. August 2028 aufgehoben. Wer noch mit der Nummerierung der Richtlinie arbeitet, muss wissen, welche ihrer Regeln tatsächlich noch gelten.

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