PPWR-Mehrwegziele
Artikel 29 legt verbindliche Mehrwegziele ab dem 1. Januar 2030 fest: 40 % der Transport- und Verkaufsverpackung für den Transport, 100 % des konzerninternen und inländischen B2B-Verkehrs, 10 % der Umverpackungen außer Karton und 10 % der Getränke bei Letztvertreibern.
Die Termine stehen fest und lassen sich planen — die Methode zur Berechnung der Zielerreichung nicht. Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 30 Absatz 3 waren zum 30. Juni 2027 fällig, und die Nachweispflicht nach Artikel 30 Absatz 4 ist selbst ein abgeleitetes Datum, das sich nur nach hinten verschieben kann. Der delegierte Beschluss (EU) 2026/429 hat bereits Palettenumwicklungen und Umreifungen aus den konzerninternen Zielen herausgenommen — ein Hinweis darauf, dass der Anwendungsbereich dieser Zahlen weiter in Bewegung ist.
