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Risiko & Benchmarking
Vernachlässigbares Risiko

Vernachlässigbares Risiko

Bewertungsergebnis für ein bestimmtes Erzeugnis und eine Lieferkette: Das Risiko der Nichtkonformität ist nicht mehr als vernachlässigbar. Zu unterscheiden von der Länderkennzeichnung „geringes Risiko“.

Was es bedeutet

Vernachlässigbares Risiko ist eine Schlussfolgerung, die Sie nach der Risikobewertung (Artikel 10) zu bestimmten Waren ziehen — nicht die Länderebene der Kommission. Ein Land mit geringem Risiko und ein vernachlässigbarer Risikobefund beantworten unterschiedliche Fragen.

In der Verordnung

Ist das Risiko mehr als vernachlässigbar, verlangt Artikel 11 Minderung vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr. Einzureichen, während bekanntes nicht vernachlässigbares Risiko unbearbeitet bleibt, ist Nichtkonformität. Die Vereinfachung nach Artikel 13 hängt auch davon ab, dass Vermischungs- und Umgehungsrisiken nicht mehr als vernachlässigbar sind.

Wie ERWAY damit umgeht

ERWAY hält Länderstufen-Badges getrennt von Grundstücks- und Lieferantenbewertungsergebnissen, damit ein Ursprung mit geringem Risiko nie mit einem freigegebenen Grundstück verwechselt wird.

  • Risiko & Benchmarking

    Risikobewertung

    Bewertung nach Artikel 10, ob relevante Erzeugnisse mehr als ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität aufweisen — erforderlich bei Standard- und hohem Risiko; oft nur unter Artikel 13 entbehrlich.

  • Risiko & Benchmarking
    Gemindert

    Minderung

    Maßnahmen nach Artikel 11, die das Risiko vor dem Warenfluss auf vernachlässigbar bringen müssen — es gibt keine Residualrisiko-Kategorie, in der ein mehr als vernachlässigbarer Befund geparkt werden könnte.

  • Risiko & Benchmarking
    Niedriges Risiko (Land)

    Geringes Risiko

    Länder-Benchmarking-Stufe für rund 140 Länder: Geolokalisierung nach Artikel 9 und die DDS gelten weiterhin; Artikel 10 und 11 dürfen nur unter den Bedingungen von Artikel 13 entfallen; Behörden prüfen mindestens 1 % der Marktteilnehmer.

  • Risiko & Benchmarking

    Vereinfachte Sorgfaltspflicht

    Pfad nach Artikel 13, der Risikobewertung und -minderung abschaltet, wenn jedes Grundstück geringes Risiko hat und Vermischungs-/Umgehungsrisiken vernachlässigbar sind — er schaltet nie Geolokalisierung, die DDS oder Artikel 12 ab.

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