Risikobewertung
Bewertung nach Artikel 10, ob relevante Erzeugnisse mehr als ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität aufweisen — erforderlich bei Standard- und hohem Risiko; oft nur unter Artikel 13 entbehrlich.
Was es bedeutet
Die Risikobewertung sitzt zwischen Informationserhebung und der Entscheidung, ob Minderung nötig ist. Sie wägt Grundstücksnachweise, Lieferkettenkomplexität, Länderstufe und andere Kriterien nach Artikel 10 ab.
In der Verordnung
Artikel 10 listet Kriterien, die Marktteilnehmer berücksichtigen müssen. Das Ergebnis ist, ob das Risiko vernachlässigbar ist oder nicht. Unter vereinfachter Sorgfaltspflicht (Artikel 13) ist Bewertung nicht erforderlich, es sei denn, Informationen weisen auf ein Risiko hin — und nur wenn die Bedingungen von Artikel 13 gelten.
Wie ERWAY damit umgeht
Bewertungsschirme kombinieren satellitengestütztes Grundstücksrisiko, Fragebogenergebnisse und Länderkontext zu einem prüfbaren Ergebnis, das an die in den Artikeln genannten Kriterien angeglichen ist.
Verwandte Begriffe
- Risiko & BenchmarkingVernachlässigbares Risiko
Vernachlässigbares Risiko
Bewertungsergebnis für ein bestimmtes Erzeugnis und eine Lieferkette: Das Risiko der Nichtkonformität ist nicht mehr als vernachlässigbar. Zu unterscheiden von der Länderkennzeichnung „geringes Risiko“.
- Risiko & BenchmarkingGemindert
Minderung
Maßnahmen nach Artikel 11, die das Risiko vor dem Warenfluss auf vernachlässigbar bringen müssen — es gibt keine Residualrisiko-Kategorie, in der ein mehr als vernachlässigbarer Befund geparkt werden könnte.
- Risiko & Benchmarking
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Pfad nach Artikel 13, der Risikobewertung und -minderung abschaltet, wenn jedes Grundstück geringes Risiko hat und Vermischungs-/Umgehungsrisiken vernachlässigbar sind — er schaltet nie Geolokalisierung, die DDS oder Artikel 12 ab.
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