Begründetes Anliegen
Auch bekannt als: Article 31
Ein gebührend begründeter Anspruch auf Grundlage objektiver, nachprüfbarer Informationen — er öffnet volle Sorgfaltspflicht für betroffene Waren wieder und kann die Vereinfachung nach Artikel 13 beenden.
Was es bedeutet
Ein begründetes Anliegen ist kein Gerücht. In der Formulierung der Kommission ist es ein gebührend begründeter Anspruch auf Grundlage objektiver und nachprüfbarer Informationen — von einer NGO, einer zuständigen Behörde, einem Journalisten, einem Whistleblower oder Ihrer eigenen Überwachung.
In der Verordnung
Nach Artikel 31 kann jede natürliche oder juristische Person ein begründetes Anliegen bei einer zuständigen Behörde oder beim Marktteilnehmer einreichen. Geht es an den Marktteilnehmer, wird erwartet, dass dieser die Behörde und etwaige getroffene Minderungsmaßnahmen informiert. Sobald eines für Bezüge mit geringem Risiko besteht, schließt sich die vereinfachte Sorgfaltspflicht und die vollen Artikel 10 und 11 gelten wieder für die betroffenen Waren.
Nachgelagerte Marktteilnehmer, die von einem begründeten Anliegen Kenntnis erlangen, müssen handeln, statt sich gutgläubig allein auf die vorgelagerte Erklärung zu stützen.
Wie ERWAY damit umgeht
Die Pflichtmatrix und die Risikobewertungsartikel auf dieser Website behandeln begründete Anliegen als Stufenwechsel für Programme mit geringem Risiko und als unabhängigen Weg zu einer Kontrolle außerhalb der Stichproben-Untergrenzen 1 %/3 %/9 %.
Verwandte Begriffe
- Risiko & Benchmarking
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Pfad nach Artikel 13, der Risikobewertung und -minderung abschaltet, wenn jedes Grundstück geringes Risiko hat und Vermischungs-/Umgehungsrisiken vernachlässigbar sind — er schaltet nie Geolokalisierung, die DDS oder Artikel 12 ab.
- Risiko & BenchmarkingNiedriges Risiko (Land)
Geringes Risiko
Länder-Benchmarking-Stufe für rund 140 Länder: Geolokalisierung nach Artikel 9 und die DDS gelten weiterhin; Artikel 10 und 11 dürfen nur unter den Bedingungen von Artikel 13 entfallen; Behörden prüfen mindestens 1 % der Marktteilnehmer.
- Rollen & Pflichten
Nachgelagerter Marktteilnehmer
Bringt ein bereits von vorgelagerter Sorgfalt erfasstes Erzeugnis in Verkehr — bewahrt die Referenznummer, registriert sich, wenn kein KMU, und muss handeln, wenn ein begründetes Anliegen bekannt wird.
- Einreichung & Durchsetzung
Zuständige Behörde
Die nationale Behörde, die Marktteilnehmer prüft, vorläufige Maßnahmen anordnen und Sanktionen nach Artikel 25 verhängen kann — mit Mindestprüfquoten von 1 % / 3 % / 9 % nach Länderrisikostufe.
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